Satzung des
Schach-Club 1948 Ersingen e.V.
Entwurf zur Überarbeitung der Satzung vom 16.09.2021
Präambel
Die in der Satzung und in allen Ordnungen des Vereins verwendeten generischen Geschlechter sind, sofern nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, bezüglich des biologischen Geschlechtes der Person neutral.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen Schach-Club 1948 Ersingen e.V..
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Der Verein hat seinen Sitz in 75 236 Kämpfelbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 01. Juni bis 31. Mai des Folgejahres das Kalenderjahr.
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Der Verein ist Mitglied des Badischen Schachverbandes e.V. und damit auch des Badischen Sportbundes Nord e.V.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
§ 2 Zweck des Vereins
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Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen im Schachsport verwirklicht.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.
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Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus, der an ein Mitglied des Vorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Verwaltung, welche diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied der Verwaltung delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme.
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Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Verwaltung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
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Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
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die Mitteilung von Anschriftenänderungen
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Änderung der Kontaktdaten (Telefon, Mail, etc.)
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Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
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Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
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Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
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Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliedsversammlung beschlossen wird.
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Die Verwaltung kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
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Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Er wird ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Kalenderjahres möglich.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss der Verwaltung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Eine Streichung ist auch möglich, wenn das Mitglied dem Verein länger als sechs Monate keinerlei aktuelle Kontaktdaten zur Verfügung stellt. -
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor der Verwaltung oder dem Ältestenrat persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Verwaltung nachdem zuvor eine Stellungnahme des Ältestenrates eingeholt worden ist. Gegen die Entscheidung der Verwaltung kann das Mitglied innerhalb 14 Tagen Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung der Verwaltung kann das Mitglied Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Verwaltung schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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die Verwaltung
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der Vorstand im Sinne von §26 BGB.
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der Ältestenrat
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Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTGB ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft die Verwaltung. Über eine solche Entscheidung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Mitgliederversammlung
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst Ende Juni statt. Ihr Termin ist mindestens vier Wochen ein Monat zuvor auf der Internetseite des Vereins mit der vorläufigen Tagesordnung bekanntzugeben.
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Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand vorliegeneingereicht werden.
Diese sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des Vereins den Mitgliedern mitzuteilen. Die Tagesordnung ist entsprechend anzupassen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden protokolliert bleiben aber unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt auf Antrag.
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Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich (§33 BGB).
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann die Verwaltung jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sie muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 entsprechend.
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Abweichend von §32 Abs. 1, Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Näheres ist in einer entsprechenden Ordnung zur elektronischen Kommunikation geregelt.
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Wird eine Mitgliederversammlung abgesagt, so ist der Ersatztermin, entgegen Nr. 1, mindestens eine Woche zuvor auf der Internetseite des Vereins bekanntzugeben.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
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Entgegennahme der Geschäftsberichte der Mitglieder der Verwaltung
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Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer und des Ältestenrates
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Entlastung des Vorstands und der Verwaltung
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Wahl der Verwaltung
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Wahl der Kassenprüfer
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Wahl des Ältestenrates
Bestätigung der Rechnungsprüfer
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Änderung der Beitragsordnung und Datenschutzordnung
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Beratung und Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge
§ 10 Verwaltung
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Die Verwaltung des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzender
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Verwaltungsvorstand (Schriftführer)
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Finanzvorstand (Kassenwart)
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Sportvorstand (Turnierleiter)
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bis zu 10 weiteren Personen mit besonderen Aufgaben
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Ehrenverwaltungsmitglieder
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Die Mitglieder der Verwaltung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
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Wählbar in die Verwaltung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar als Vorstand nach §26 BGB sind Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr.
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Die Verwaltung leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und den Ordnungen. Sie ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat. Sie arbeitet nach eigener Geschäftsordnung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Verwaltungsmitglieder gefasst.
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Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Verwaltung kann die Verwaltung bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen.
§ 11 Vorstand
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Vorstand im Sinne von §26 BGB sind bilden drei gleichberechtigte Mitglieder, der 1. Vorsitzende, Verwaltungsvorstand, der Finanzvorstand und der Sportvorstand. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche wird in der Geschäftsordnung geregelt, die von der Verwaltung beschlossen wird.
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Jeder vertritt für sich allein. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Ein Stellvertreter vertritt den Verein, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Zuständigkeit wird in der Geschäftsordnung geregelt, die von der Verwaltung beschlossen wird. Die Vorstandsmitglieder sind für sich alleine vertretungsberechtigt.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 5.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Verwaltung erteilt ist.
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Der Vorstand gem. §26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter nach §30 BGB bestellen.
§ 12 Ältestenrat
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Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern mit mindestens 20-jähriger Vereinszugehörigkeit, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlägt.
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Seine Mitglieder wählen ihren Vorsitzenden formlos.
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Der Ältestenrat vermittelt in Streitigkeiten unter den Mitgliedern und wirkt in persönlichen Angelegenheiten mit.
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Er unterstützt und berät die Verwaltung.
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Überwacht die Einhaltung der Satzung, sowie die Ordnungen des Vereins. In der Mitgliederversammlung berichtet er über seine Tätigkeit, beantragt die Entlastung der Verwaltung und führt die Wahlen zu Verwaltungsmitgliedern und Kassenprüfern durch.
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Er bestimmt die Rechnungsprüfer, welche von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
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In der Mitgliederversammlung berichtet er über seine Feststellungen und beantragt die Entlastung der Verwaltung.
§ 13 Vereinsjugend
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Die Der Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis 21 18 Jahre sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
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Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
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Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung der Verwaltung.
§ 14 Kassenprüfer
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Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht der Verwaltung angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
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Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Verwaltung und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung anordnen.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann die Verwaltung bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.
§ 15 Haftung
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Alle für den Verein tätigen Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. §3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
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Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Internetseite (Homepage) / Datenschutz
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Der Verein betreibt eine Internetseite (Homepage). Sie ist das offizielle Veröffentlichungsmedium des Vereins.
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Hier und in Presseberichten können Namen und Bilder der Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen veröffentlicht werden.
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Die Mitgliederdaten des Vereins werden in einer Datenbank gespeichert. Sie dürfen nicht für Zwecke, die dem Verein fremd sind, weitergegeben werden.
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Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Datenschutzordnung.
§ 17 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. (§41 BGB)
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kämpfelbach mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst zur Förderung des Schachspiels, zu verwenden.
§ 18 In-Kraft-Treten
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Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 04.07.2025 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und ersetzt die Satzung vom 16.09.2021. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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Die Wahlen bei der Mitgliederversammlung vom 04.07.2025 können bereits nach Maßgabe von §10 dieser Satzung durchgeführt werden.
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Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht bzw. Finanzamt wird der Vorstand ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis bzw. die Beanstandung zu beseitigen.